AGB
Gepostet von Michael Valjak am 15. August 2023 in | Kommentare deaktiviert für AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bildlizenzen
Michael Valjak Fotografie
Michael Valjak
Kaarster Heide 46
41462 Neuss
E-Mail: mail@valjak-fotografie.de
Telefon: +49 163 2551849
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten an Fotografien und sonstigem fotografischem Bildmaterial („Lizenzmaterial“) durch Michael Valjak, nachfolgend „Fotograf“, an den jeweiligen Vertragspartner, nachfolgend „Lizenznehmer“.
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge über Bildlizenzen mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
- Die AGB gelten insbesondere für Bildlizenzen, die unmittelbar über die Website valjak-fotografie.de, per E-Mail oder im Rahmen eines individuellen Angebots des Fotografen vereinbart werden.
- Für Poster, Wandbilder, Kunstdrucke und andere physische Produkte, die über externe Shops oder Verkaufsplattformen angeboten werden, gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters bzw. der jeweiligen Verkaufsplattform. Diese AGB finden darauf keine Anwendung.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen Fotograf und Lizenznehmer, insbesondere hinsichtlich des konkreten Nutzungsumfangs, des Lizenzhonorars, der Nutzungsdauer oder einer exklusiven Nutzung, haben Vorrang vor diesen AGB.
- Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Fotograf ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Anfrage, Angebot und Vertragsschluss
- Anfragen nach Bildlizenzen sind unverbindlich.
- Der Lizenznehmer hat dem Fotografen vor Vertragsschluss den vorgesehenen Verwendungszweck des gewünschten Lizenzmaterials möglichst vollständig mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere, soweit für die jeweilige Nutzung relevant:
- Art und Zweck der Verwendung,
- verwendetes Medium bzw. verwendete Medien,
- Online- oder Printnutzung,
- Auflage bzw. Reichweite,
- räumlicher Nutzungsbereich,
- Nutzungsdauer,
- geplante Social-Media-Nutzung,
- werbliche oder redaktionelle Nutzung,
- Nutzung durch verbundene Unternehmen oder Dritte,
- gewünschte Exklusivität.
- Auf Grundlage dieser Angaben kann der Fotograf dem Lizenznehmer ein individuelles Angebot unterbreiten. Das Angebot kann insbesondere Angaben zum konkreten Lizenzmaterial, zum Nutzungsumfang, zum Lizenzhonorar sowie zu den technischen Eigenschaften der bereitgestellten Bilddatei enthalten.
- Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Lizenznehmer das Angebot des Fotografen in Textform annimmt oder die auf Grundlage des Angebots gestellte Rechnung bezahlt, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist.
- Diese AGB werden Bestandteil des Vertrags, wenn der Lizenznehmer vor Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
- Handelt der Lizenznehmer für einen Kunden oder sonstigen Dritten, muss dies vor Vertragsschluss mitgeteilt werden. Nutzungsrechte für einen solchen Dritten werden nur eingeräumt, wenn dieser im Angebot oder in einer sonstigen Vereinbarung ausdrücklich als berechtigter Nutzer bzw. Endkunde bezeichnet wird.
3. Bereitstellung des Lizenzmaterials
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, stellt der Fotograf das vereinbarte Lizenzmaterial nach vollständigem Eingang des Lizenzhonorars digital zur Verfügung, beispielsweise über einen Downloadlink.
- Die Bilddateien werden in dem im Angebot vereinbarten Dateiformat und mit den dort angegebenen technischen Eigenschaften bereitgestellt, beispielsweise als JPEG- oder TIFF-Datei.
- Der Fotograf schuldet ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten technischen Eigenschaften der Bilddatei. Die Prüfung, ob die Datei für ein bestimmtes Produktionsverfahren, Druckverfahren, Endformat, Ausgabemedium oder sonstiges technisches Verfahren des Lizenznehmers geeignet ist, obliegt dem Lizenznehmer, soweit keine entsprechende Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Lizenznehmer hat das Lizenzmaterial nach Erhalt auf offensichtliche technische Fehler zu überprüfen und dem Fotografen erkennbare Mängel innerhalb angemessener Frist mitzuteilen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
4. Einräumung der Nutzungsrechte
- Sämtliche Urheberrechte und sonstigen dem Fotografen zustehenden Rechte am Lizenzmaterial verbleiben beim Fotografen.
- Nutzungsrechte werden grundsätzlich erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Lizenzhonorars eingeräumt, sofern ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde.
- Soweit im individuellen Angebot oder in einer sonstigen Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist, erhält der Lizenznehmer ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht.
- Der Umfang der Nutzungsrechte richtet sich nach dem individuellen Angebot bzw. der getroffenen Vereinbarung. Die Nutzung ist insbesondere auf die vereinbarten:
- Verwendungszwecke,
- Nutzungsarten und Medien,
- Unternehmen bzw. Nutzer,
- räumlichen Bereiche,
- Zeiträume,
- Auflagen, Reichweiten oder Stückzahlen
beschränkt.
- Ist der Nutzungsumfang in einzelnen Punkten nicht ausdrücklich bestimmt, werden nur diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die zur Erreichung des bei Vertragsschluss erkennbaren Vertragszwecks erforderlich sind.
- Nutzungsarten, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden und für den Vertragszweck nicht erforderlich sind, sind nicht von der Lizenz umfasst.
- Eine Übertragung der Nutzungsrechte oder die Einräumung von Unterlizenzen an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Fotografen nicht gestattet.
- Der Lizenznehmer darf Dienstleister wie Druckereien, Werbeagenturen, Grafiker, Webdesigner oder Produktionsunternehmen mit der technischen Durchführung der ausdrücklich lizenzierten Nutzung beauftragen. Diese Dienstleister erhalten dadurch kein eigenes Nutzungsrecht. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass das Lizenzmaterial von diesen ausschließlich zur Durchführung des konkreten Auftrags genutzt und anschließend nicht für eigene Zwecke weiterverwendet wird.
- Die Nutzung durch Konzernunternehmen, Tochtergesellschaften, verbundene Unternehmen, Kunden oder sonstige Dritte ist nur zulässig, wenn diese ausdrücklich vom vereinbarten Nutzungsumfang umfasst sind.
- Ausschließliche bzw. exklusive Nutzungsrechte, Branchenausschlüsse, Gebietsexklusivität oder zeitliche Sperrfristen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
- Die Übermittlung einer digitalen Bilddatei bewirkt keine weitergehende Rechteübertragung als die ausdrücklich vereinbarte Lizenz.
5. Nutzung außerhalb des vereinbarten Lizenzumfangs
- Jede über den vereinbarten Nutzungsumfang hinausgehende Verwendung bedarf vor Beginn der erweiterten Nutzung einer zusätzlichen Vereinbarung mit dem Fotografen.
- Dies gilt insbesondere für:
- zusätzliche Medien oder Publikationen,
- neue oder weitere Websites,
- Social-Media-Plattformen,
- Werbung,
- Verkaufsförderung,
- Merchandise-Produkte,
- Verpackungen,
- Apps,
- Filme oder audiovisuelle Produktionen,
- Neuauflagen oder erheblich höhere Auflagen,
- eine Verlängerung der vereinbarten Nutzungsdauer,
- eine Erweiterung des räumlichen Nutzungsbereichs,
- die Nutzung durch weitere Unternehmen oder Personen.
- Die Zahlung eines Lizenzhonorars für eine bestimmte Nutzung berechtigt nicht automatisch zu weiteren Nutzungsarten.
- Das Lizenzmaterial darf insbesondere nicht als eigenständige Bilddatei, Stockfoto, Download, Template, Designvorlage oder sonstiges digitales Produkt weiterverkauft oder Dritten zur eigenständigen Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
- Die Verwendung des Lizenzmaterials für NFTs, digitale Sammlerstücke oder vergleichbare handelbare digitale Vermögenswerte ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Fotografen zulässig.
6. Social Media
- Die Veröffentlichung des Lizenzmaterials in sozialen Netzwerken und auf Social-Media-Plattformen ist nur zulässig, wenn diese Nutzungsart ausdrücklich Bestandteil der vereinbarten Lizenz ist.
- Eine Lizenz für eine Website, Broschüre, Anzeige oder sonstige Publikation umfasst nicht automatisch eine Social-Media-Nutzung.
- Bei ausdrücklich vereinbarter Social-Media-Nutzung darf das Lizenzmaterial ausschließlich auf den vereinbarten Plattformen und im vereinbarten Umfang veröffentlicht werden.
- Soweit eine Social-Media-Plattform für die Veröffentlichung die Einräumung von Rechten verlangt, die über die zur technischen Darstellung und Verbreitung des konkret veröffentlichten Beitrags erforderlichen Rechte hinausgehen, ist vor der Veröffentlichung die Zustimmung des Fotografen einzuholen.
- Eine Nutzung des Lizenzmaterials durch Betreiber sozialer Netzwerke zum Training, zur Entwicklung oder zur Verbesserung künstlicher Intelligenz ist vom Lizenznehmer nicht gestattet, soweit der Lizenznehmer eine entsprechende Nutzung nach den technischen und vertraglichen Möglichkeiten der jeweiligen Plattform verhindern oder ihr widersprechen kann.
7. Veränderungen und Bearbeitungen
- Ohne gesonderte Zustimmung des Fotografen sind nur solche technischen Anpassungen zulässig, die für die vereinbarte Nutzung erforderlich sind und den Charakter des Bildes nicht wesentlich verändern.
- Zulässig sind insbesondere im üblichen Umfang:
- Größenänderungen,
- proportionale Skalierungen,
- technisch erforderliche Komprimierungen,
- moderate Beschnitte zur Anpassung an ein Layout,
- geringfügige Farb- oder Helligkeitsanpassungen aus produktionstechnischen Gründen.
- Nicht zulässig sind ohne vorherige Zustimmung insbesondere:
- erhebliche Retuschen,
- das Hinzufügen oder Entfernen wesentlicher Bildbestandteile,
- Fotomontagen oder Composings,
- Verfremdungen,
- wesentliche Farbveränderungen,
- die Veränderung der Bildaussage,
- die Nutzung als Vorlage für Illustrationen oder Nachbildungen,
- die Erstellung abgeleiteter Bildwerke,
- generative Veränderungen mittels künstlicher Intelligenz.
- Das Lizenzmaterial darf nicht in einem Zusammenhang verwendet oder bearbeitet werden, der geeignet ist, das Werk oder den Fotografen zu entstellen, herabzuwürdigen oder dessen berechtigte geistige oder persönliche Interessen zu beeinträchtigen.
- Urheber-, Copyright- und Rechteinformationen oder entsprechende Metadaten dürfen nicht gezielt entfernt oder verändert werden, soweit hierfür keine vorherige Zustimmung des Fotografen besteht oder die Entfernung nicht technisch zwingend erforderlich ist.
8. Urheberbenennung
- Bei jeder Veröffentlichung des Lizenzmaterials ist der Fotograf als Urheber mit der Bezeichnung
„Michael Valjak“
zu nennen, sofern im individuellen Lizenzvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
- Die Urheberbenennung ist grundsätzlich unmittelbar am Bild oder in einem räumlich bzw. inhaltlich eindeutig zuordenbaren Bildnachweis anzubringen.
- Bei Online-Nutzungen muss die Zuordnung zwischen Bild und Urheber für den Nutzer ohne unzumutbaren Suchaufwand erkennbar sein.
- Bei ausdrücklich lizenzierter Social-Media-Nutzung hat die Urheberbenennung grundsätzlich im Beitrag, in der Bildbeschreibung oder an einer vergleichbar deutlich wahrnehmbaren Stelle zu erfolgen.
- Ist eine Urheberbenennung aus technischen oder gestalterischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist dies vor der Veröffentlichung mit dem Fotografen abzustimmen.
- Gesetzliche Ansprüche des Fotografen wegen einer fehlenden, unrichtigen oder nicht hinreichend zuordenbaren Urheberbenennung bleiben unberührt.
9. Rechte Dritter und Verantwortung für den Nutzungskontext
- Der Fotograf gewährleistet, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, dass er zur Einräumung der von ihm angebotenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte am Lizenzmaterial berechtigt ist.
- Mit der Bildlizenz werden grundsätzlich keine darüber hinausgehenden Rechte Dritter eingeräumt.
- Dies betrifft insbesondere Rechte:
- abgebildeter Personen,
- von Eigentümern oder Besitzern abgebildeter Grundstücke oder Gegenstände,
- an Marken und Unternehmenskennzeichen,
- an Designs,
- an Kunstwerken,
- an Architektur,
- an sonstigen geschützten Gegenständen oder Gestaltungen.
- Soweit der Fotograf über ein Model Release, Property Release oder eine vergleichbare Rechtefreigabe verfügt und diese Bestandteil der Lizenz sein soll, wird dies ausdrücklich vereinbart.
- Sofern keine entsprechende Freigabe ausdrücklich zugesichert wurde, obliegt es dem Lizenznehmer, zu prüfen, ob für die konkret geplante Nutzung zusätzliche Zustimmungen, Genehmigungen oder Rechte erforderlich sind.
- Dies gilt insbesondere für werbliche, kommerzielle, politische, sensible oder persönlichkeitsbezogene Nutzungen.
- Der Lizenznehmer ist für Texte, Überschriften, Aussagen, Bildunterschriften sowie für den Zusammenhang verantwortlich, in den das Lizenzmaterial gestellt wird.
- Eine Nutzung des Lizenzmaterials in rechtswidrigem, diffamierendem, diskriminierendem, pornografischem, ehrverletzendem oder sonst erheblich herabwürdigendem Zusammenhang ist nicht gestattet.
10. Künstliche Intelligenz, maschinelles Lernen sowie Text und Data Mining
- Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst die Lizenz keine Berechtigung, das Lizenzmaterial für die Entwicklung, das Training, das Fine-Tuning, die Validierung, Bewertung oder Verbesserung von Systemen der künstlichen Intelligenz oder des maschinellen Lernens zu verwenden.
- Insbesondere untersagt sind, soweit gesetzlich zulässig:
- die Aufnahme des Lizenzmaterials in Trainings- oder Referenzdatensätze,
- die Verwendung für Machine-Learning- oder Deep-Learning-Modelle,
- Fine-Tuning oder Modellanpassungen,
- die Nutzung als Eingabe für generative Bildsysteme zur Erzeugung neuer oder abgeleiteter Bildinhalte,
- die Erstellung von Embeddings oder vergleichbaren maschinenlesbaren Repräsentationen zu Trainings-, Analyse- oder Generierungszwecken,
- die Nutzung zur automatisierten Stilnachahmung,
- die Nutzung zur Erstellung synthetischer Trainingsdaten,
- die Weitergabe an Dritte zu den vorgenannten Zwecken.
- Der Fotograf behält sich, soweit gesetzlich möglich, ausdrücklich die Nutzung des Lizenzmaterials für Text und Data Mining vor.
- Zwingende gesetzliche Nutzungsbefugnisse bleiben unberührt.
- Rein technische, nicht-generative Funktionen zur Größenanpassung, Rauschreduzierung, Schärfung oder vergleichbaren technischen Optimierung gelten nicht als unzulässige KI-Nutzung, sofern
- sie innerhalb der nach diesen AGB zulässigen Bildbearbeitung bleiben,
- das Lizenzmaterial nicht für das Training oder die Verbesserung eines Modells verwendet wird und
- dem Anbieter der eingesetzten Software keine weitergehenden Nutzungsrechte am Lizenzmaterial eingeräumt werden.
11. Speicherung, Datensicherheit und Beendigung der Nutzung
- Der Lizenznehmer darf das Lizenzmaterial für die Dauer der vereinbarten Lizenz in dem Umfang speichern, der für die vertragsgemäße Nutzung sowie für erforderliche Produktions- und Sicherungsprozesse notwendig ist.
- Der Lizenznehmer hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, damit hochauflösende Bilddateien nicht unbefugt Dritten zugänglich werden.
- Insbesondere dürfen hochauflösende Original- oder Produktionsdateien nicht öffentlich zum Download bereitgestellt werden, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil der Lizenz ist.
- Nach Ablauf oder Beendigung der Nutzungsberechtigung hat der Lizenznehmer die nicht mehr benötigten Produktions- und Arbeitsdateien zu löschen und von ihm beauftragte Dienstleister ebenfalls zur Löschung aufzufordern.
- Dateien in automatisierten Datensicherungen oder Backups müssen nicht außerhalb des üblichen Löschzyklus manuell entfernt werden, dürfen nach Beendigung der Lizenz jedoch nicht erneut für produktive Zwecke verwendet werden. Bei einer Wiederherstellung eines Backups ist die Löschpflicht erneut zu beachten.
- Die dauerhafte Sammlung oder Archivierung hochauflösender Lizenzdateien für noch nicht vereinbarte zukünftige Nutzungen ist nicht gestattet.
12. Lizenzhonorar und Zahlungsbedingungen
- Die Höhe des Lizenzhonorars richtet sich nach dem individuellen Angebot des Fotografen und insbesondere nach Art und Umfang der vereinbarten Nutzung.
- Ausschließliche Nutzungsrechte, Sperrfristen, zusätzliche Nutzungsarten oder nachträgliche Erweiterungen einer Lizenz werden gesondert vergütet.
- Soweit nichts anderes vereinbart oder auf der Rechnung angegeben ist, sind Rechnungen mit Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Der Fotograf kann die Bereitstellung hochauflösender Bilddateien und die Einräumung der Nutzungsrechte von der vollständigen vorherigen Zahlung des Lizenzhonorars abhängig machen.
- Gesetzliche Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleiben unberührt.
- Wird eine ordnungsgemäß bereitgestellte und lizenzierte Bilddatei vom Lizenznehmer anschließend nicht verwendet, entsteht hierdurch grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung des vereinbarten Lizenzhonorars.
- Nach Vertragsschluss besteht kein ordentliches Rücktritts-, Widerrufs- oder Stornierungsrecht des Lizenznehmers. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Lizenzmaterial nicht, nicht mehr oder nicht im ursprünglich vorgesehenen Umfang verwendet wird. Gesetzliche Rücktritts- und sonstige Gewährleistungsrechte bei einer Pflichtverletzung des Fotografen bleiben unberührt.
- Eine freiwillige Stornierung oder Rückabwicklung kann im Einzelfall vereinbart werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
- Zusätzliche Leistungen, insbesondere Recherchearbeiten, besondere Dateibearbeitungen oder ausdrücklich vereinbarte Rechteklärungen, können gesondert vergütet werden.
- Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Bestimmungen und wird auf der jeweiligen Rechnung ausgewiesen.
13. Belegexemplare und Nachweis der Nutzung
- Der Lizenznehmer stellt dem Fotografen auf Anfrage einen geeigneten Nachweis der erfolgten Bildnutzung zur Verfügung.
- Bei digitalen Veröffentlichungen kann dies insbesondere durch einen Link, Screenshot oder eine PDF-Datei erfolgen.
- Bei gedruckten Publikationen stellt der Lizenznehmer dem Fotografen auf Anfrage ein Belegexemplar zur Verfügung, sofern ein solches ohne unverhältnismäßigen Aufwand verfügbar ist.
- Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Lizenzumfangs, hat der Lizenznehmer dem Fotografen auf berechtigtes Verlangen die für die Prüfung des Nutzungsumfangs erforderlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies für ihn zumutbar ist.
14. Vertragsverstöße und unberechtigte Nutzungen
- Bei einer Nutzung des Lizenzmaterials außerhalb der eingeräumten Nutzungsrechte bleiben sämtliche gesetzlichen Ansprüche des Fotografen unberührt.
- Hierzu können insbesondere Ansprüche auf:
- Unterlassung,
- Beseitigung,
- Auskunft,
- Schadensersatz,
- Zahlung einer angemessenen Lizenzvergütung im Wege der Lizenzanalogie sowie
- Ersatz erforderlicher Rechtsverfolgungskosten
gehören.
- Gleiches gilt insbesondere bei einer unberechtigten Weitergabe des Lizenzmaterials, einer unerlaubten Unterlizenzierung, einer nicht genehmigten Bearbeitung oder einer nicht genehmigten Nutzung für künstliche Intelligenz.
- Eine nachträgliche Zahlung oder Nachlizenzierung führt nicht automatisch zur rückwirkenden Rechtmäßigkeit einer zuvor unberechtigten Nutzung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.
- Bei einer wesentlichen Verletzung vertraglicher Pflichten kann der Fotograf nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und bei erfolglosem Ablauf weitere Rechte geltend machen.
- Bei besonders schwerwiegenden Verstößen, bei denen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist, bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.
- Nach wirksamer Beendigung einer Lizenz ist jede weitere Nutzung einzustellen, soweit keine fortbestehende Nutzungsberechtigung vereinbart wurde.
15. Haftung des Fotografen
- Der Fotograf haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Soweit keine ausdrückliche Rechtefreigabe Dritter zugesichert wurde, haftet der Fotograf nicht dafür, dass die konkrete Nutzung des Lizenzmaterials unter persönlichkeits-, marken-, design-, eigentums-, wettbewerbs- oder sonstigen Rechten Dritter ohne zusätzliche Genehmigungen zulässig ist.
16. Freistellung bei Pflichtverletzungen des Lizenznehmers
- Der Lizenznehmer stellt den Fotografen von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese darauf beruhen, dass der Lizenznehmer schuldhaft:
- das Lizenzmaterial vertragswidrig verwendet,
- den vereinbarten Nutzungsumfang überschreitet,
- erforderliche Rechte oder Genehmigungen Dritter nicht eingeholt hat,
- das Lizenzmaterial unzulässig bearbeitet oder
- das Lizenzmaterial in einen vom Fotografen nicht genehmigten rechtsverletzenden Zusammenhang gestellt hat.
- Die Freistellung umfasst auch die zur angemessenen Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten, soweit diese gesetzlich erstattungsfähig oder zur sachgerechten Verteidigung erforderlich sind.
- Der Fotograf wird den Lizenznehmer über geltend gemachte Ansprüche Dritter unverzüglich informieren und ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Mitwirkung an der Rechtsverteidigung geben.
- Die Freistellung gilt nicht, soweit der Fotograf den geltend gemachten Anspruch selbst schuldhaft verursacht hat.
17. Änderungen der AGB
- Für einen Vertrag gilt grundsätzlich diejenige Fassung dieser AGB, die bei Abschluss des jeweiligen Lizenzvertrags wirksam einbezogen wurde.
- Spätere Änderungen dieser AGB haben keine automatische Wirkung auf bereits abgeschlossene Lizenzverträge.
- Für zukünftige Verträge kann der Fotograf eine aktualisierte Fassung dieser AGB verwenden.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – soweit gesetzlich zulässig – Neuss ausschließlicher Gerichtsstand.
- In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Regelungen über die gerichtliche Zuständigkeit.
19. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Der gesetzliche Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
- Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB.
Stand: August 2026